Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltung der Verkaufsbedingungen

  1. Diese Verkaufsbedingungen gelten für alle Kunden der Firma DEPO GmbH & Co. KG – nachfolgend bezeichnet als DEPO.
  2. Diese Verkaufsbedingungen gelten für alle Verträge, die ab dem 1. Mai 2023 abgeschlossen werden und überwiegend die Lieferung von Ware und/oder Software an den Kunden zum Gegenstand haben. Von DEPO zusätzlich übernommene Pflichten berühren nicht die Geltung dieser Internationalen Verkaufsbedingungen.
  3. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden verpflichten DEPO nicht, auch wenn DEPO nicht widerspricht oder vorbehaltlos Leistungen erbringt oder Leistungen des Kunden annimmt. Gleichermaßen wird DEPO nicht verpflichtet, soweit die Geschäftsbedingungen des Kunden unabhängig vom Inhalt dieser Verkaufsbedingungen von gesetzlichen Bestimmungen abweichen.
  4. Diese Verkaufsbedingungen gelten nicht, wenn der Kunde die Ware für den persönlichen Gebrauch oder den Gebrauch in der Familie oder im Haushalt erwirbt und DEPO bei Vertragsabschluss darum wusste oder wissen musste.

 

Abschluss des Vertrages

  1. Der Kunde ist vor Vertragsabschluss zu einem schriftlichen Hinweis an DEPO verpflichtet, wenn die zu liefernde Ware nicht ausschließlich für den gewöhnlichen Gebrauch geeignet sein soll oder für die Verarbeitung ungewöhnlicher Materialien vorgesehen ist oder unter unüblichen oder ein besonderes Gesundheits-, Sicherheits- oder Umwelt-Risiko darstellenden oder eine erhöhte Beanspruchung erfordernden Bedingungen eingesetzt wird oder wenn mit dem Vertrag atypische Schadensmöglichkeiten oder ungewöhnliche Schadenshöhen verbunden sein können, die dem Kunden bekannt sind oder bekannt sein müssten.
  2. Bestellungen des Kunden sind schriftlich abzufassen. Weicht die Bestellung des Kunden von den Vorschlägen oder dem Angebot von DEPO ab, wird der Kunde die Abweichungen als solche besonders hervorheben. Abbildungen und Zeichnungen sowie Maß- und Gewichtsangaben zu den Vorschlägen oder zu den Angeboten von DEPO sind nur annähernd maßgeblich.
  3. Sämtliche, insbesondere auch durch Mitarbeiter von DEPO aufgenommene Bestellungen werden ausschließlich durch die schriftliche Auftragsbestätigung von DEPO wirksam. Die tatsächliche Auslieferung der bestellten Ware, sonstiges Verhalten von DEPO oder Schweigen begründen kein Vertrauen des Kunden auf den Abschluss des Vertrages. DEPO kann die schriftliche Auftragsbestätigung bis zum Ablauf von vierzehn (14) Kalendertagen, nachdem die Bestellung des Kunden bei DEPO eingegangen ist, abgeben. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Bestellung des Kunden unwiderruflich.
  4. Die schriftliche Auftragsbestätigung von DEPO ist rechtzeitig zugegangen, wenn sie innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach ihrem Ausstellungsdatum bei dem Kunden eingeht. Der Kunde wird DEPO unverzüglich informieren, wenn die schriftliche Auftragsbestätigung verspätet eingeht. Sofern jedoch DEPO schriftlich eine Unterzeichnung der Auftragsbestätigung von DEPO durch den Kunden verlangt, wird der Vertrag nur wirksam, wenn innerhalb einer Frist von vierzehn (14) Kalendertagen ab Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung eine von dem Kunden rechtsgültig unterschriebene Kopie der Auftragsbestätigung bei DEPO eingeht.
  5. Die schriftliche Auftragsbestätigung von DEPO ist für den Umfang des Vertragsinhaltes maßgebend und bewirkt einen Vertragsabschluss auch dann, wenn sie – abgesehen von Kaufpreis und Liefermenge – sonst wie, namentlich auch im Hinblick auf die ausschließliche Geltung dieser Internationalen Verkaufsbedingungen, von den Erklärungen des Kunden abweicht. Besondere Wünsche des Kunden, namentlich Zusicherungen oder Garantien im Hinblick auf die Ware oder die Durchführung des Vertrages, bedürfen daher in jedem Fall der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch DEPO. Der Vertrag kommt nur dann nicht zustande, wenn der Kunde schriftlich rügt, dass die Auftragsbestätigung von DEPO nicht in jeder Hinsicht den Erklärungen des Kunden entspricht, die Abweichungen schriftlich spezifiziert und die Rüge kurzfristig, spätestens sieben (7) Kalendertage, nachdem die schriftliche Auftragsbestätigung bei dem Kunden zugegangen ist, bei DEPO eingeht.
  6. Von dem Kunden gefertigte Bestätigungen bleiben ohne Wirkung, ohne dass es eines Widerspruchs durch DEPO bedarf. Namentlich begründen weder die tatsächliche Auslieferung der bestellten Ware, sonstiges Verhalten von DEPO oder Schweigen ein Vertrauen des Kunden auf die Beachtlichkeit seiner Bestätigung.
  7. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter und sonstige Vertriebsmittler von DEPO sind nicht befugt, von dem Erfordernis der schriftlichen Auftragsbestätigung durch DEPO abzusehen oder inhaltlich abweichende Zusagen zu machen oder Garantien zu erklären. Ob und in welchem Umfang diese Personen berechtigt sind, Erklärungen mit Wirkung für oder gegen DEPO abzugeben oder entgegenzunehmen, beurteilt sich nach dem in Deutschland geltenden Recht.
  8. Änderungen des abgeschlossenen Vertrages bedürfen stets einer schriftlichen Bestätigung von DEPO.

 

Pflichten von DEPO

  1. Vorbehaltlich einer Haftungsbefreiung nach Ziffer VII.-1. b) hat DEPO die in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichnete Ware zu liefern und das Eigentum zu übertragen. DEPO ist nicht zu Leistungen verpflichtet, die nicht in der schriftlichen Auftragsbestätigung von DEPO oder in diesen Internationalen Verkaufsbedingungen aufgeführt sind; namentlich ist DEPO nicht verpflichtet, Planungsleistungen zu erbringen, nicht schriftlich ausdrücklich vereinbarte Informationen zu erteilen oder Unterlagen oder Nachweise zu übergeben oder Zubehör zu liefern, zusätzliche Schutzvorrichtungen anzubringen, Montagen durchzuführen oder den Kunden zu beraten.
  2. DEPO ist aus dem mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrag allein dem Kunden gegenüber verpflichtet. An dem Vertragsschluss nicht beteiligte Dritte, insbesondere Abnehmer des Kunden, sind nicht berechtigt, Lieferung an sich zu fordern oder sonstige Ansprüche aus dem Vertrag des Kunden mit DEPO geltend zu machen. Der Kunde stellt DEPO uneingeschränkt von allen Ansprüchen frei, die aus dem mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrag von Dritten gegen DEPO erhoben werden. Die Freistellung schließt insbesondere auch den Ersatz der DEPO entstehenden Aufwendungen ein und wird von dem Kunden unter Verzicht auf weitere Voraussetzungen oder sonstige Einwände, insbesondere unter Verzicht auf den Einwand der Verjährung zugesagt. Die Empfangszuständigkeit des Kunden bleibt auch bestehen, wenn er Ansprüche an Dritte abtritt.
  3. DEPO ist verpflichtet, unter Berücksichtigung handelsüblicher Toleranzen Ware der vereinbarten Art und Menge in der Qualität an den Kunden zu liefern, die den in Deutschland üblichen Standards entspricht. Kann die Ware nicht in dem bei Vertragsschluss angebotenen Zustand geliefert werden, weil technische Verbesserungen an Serienprodukten vorgenommen wurden, ist DEPO zur Lieferung der verbesserten Version berechtigt. Von DEPO gemachte Leistungsangaben setzen geschultes Personal, die Beachtung der Maschinendokumentationen, gute Einsatzbedingungen insbesondere im Hinblick auf die zu verarbeitenden Materialien und die verwendeten Werkzeuge sowie sachgemäße Wartung und die ausschließliche Verwendung von Originalersatzteilen voraus. DEPO ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und gesondert zu berechnen und gewährleistet, dass zum Zeitpunkt der Lieferung keine Rechte oder Ansprüche Dritter an der Ware ihrer freien Verwendung in der Europäischen Union entgegenstehen.
  4. Bedarf die zu liefernde Ware näherer Bestimmung, nimmt DEPO die Spezifikation unter Berücksichtigung der eigenen und der erkennbaren und berechtigten Belange des Kunden vor. Einer Aufforderung an den Kunden, die Ware zu spezifizieren oder bei der Spezifikation mitzuwirken, bedarf es nicht. DEPO ist nicht verpflichtet, die vorgenommene Spezifikation dem Kunden mitzuteilen oder ihm die Möglichkeit einer abweichenden Spezifikation einzuräumen.
  5. DEPO hat die Ware zur vereinbarten Lieferzeit FCA (Incoterms 2010)an der in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichneten Lieferanschrift oder – wenn eine solche nicht bezeichnet ist – an der Niederlassung in Harsewinkel/Deutschland in der bei DEPO üblichen Verpackung und mit den bei DEPO üblichen Markierungen zur Abholung durch den Kunden zur Verfügung zu stellen. Eine vorherige Aussonderung oder Kennzeichnung der Ware oder eine Benachrichtigung des Kunden über ihre Verfügbarkeit ist nicht erforderlich. DEPO ist in keinem Fall, auch nicht bei Verwendung anderer Incoterms verpflichtet, den Kunden von der Lieferung zu informieren, die Ware anlässlich der Lieferung auf ihre Vertragsgemäßheit zu untersuchen, die Betriebssicherheit des Transportmittels und die beförderungssichere Verladung zu überprüfen oder dem Kunden die erfolgte Lieferung zu belegen. Die Vereinbarung anderer Incoterms oder von Klauseln wie „Lieferung frei…“ oder ähnlicher Art hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge; im Übrigen verbleibt es bei den in diesen Internationalen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen.
  6. Die Organisation des Transportes und der Versicherung der Ware von dem nach Ziffer III.-5. maßgeblichen Lieferort ist nicht Pflicht von DEPO, sondern obliegt dem Kunden. Wenn der Kunde nicht rechtzeitig zuvor schriftlich eine gegenteilige Weisung erteilt, ist jedoch DEPO- ohne dass der Kunde es verlangt oder eine solche Handelspraxis besteht – berechtigt, zu den in Deutschland üblichen Bedingungen im Namen, auf Gefahr und/oder auf Kosten des Kunden die Verträge zum Transport und/oder zur Versicherung des Transports der Ware an den von dem Kunden schriftlich bezeichneten Bestimmungsort und – wenn ein solcher nicht bezeichnet ist – an die geschäftliche Niederlassung des Kunden abschließen.
  7. Vereinbarte Lieferfristen bzw. Liefertermine haben zur Voraussetzung, dass der Kunde zu beschaffende Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben oder Lizenzen rechtzeitig beibringt, vereinbarungsgemäß Akkreditive eröffnet und Anzahlungen leistet und alle sonstigen ihm obliegenden Verpflichtungen rechtzeitig erfüllt und behördlich angeordnete Warenkontrollen (pre-shipments inspections) keine Verzögerung verursachen. Im Übrigen beginnen vereinbarte Lieferfristen mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung von DEPO. DEPO ist berechtigt, bereits vor vereinbarter Zeit zu liefern oder den Zeitpunkt der Lieferung innerhalb der vereinbarten Lieferfrist festzulegen.
  8. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Rechte ist DEPO berechtigt, vertragliche Pflichten nach dem vorgesehenen Termin zu erfüllen, wenn der Kunde von der Terminüberschreitung informiert und ihm ein Zeitraum für die Nacherfüllung mitgeteilt wird. DEPO ist unter den vorstehenden Voraussetzungen auch zu mehreren Nacherfüllungsversuchen berechtigt. Der Kunde kann der Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist widersprechen, wenn die Nacherfüllung Bearbeitungszentren | Fräswerkzeuge Software | Technologiezentrum © 2014 Prof. Dr. Burghard Piltz, Germany 4 unzumutbar ist. Der Widerspruch ist nur wirksam, wenn er bei DEPO vor Beginn der Nacherfüllung eingeht. DEPO erstattet die als Folge der Terminüberschreitung nachgewiesenen notwendigen Mehraufwendungen des Kunden, soweit DEPO nach den Regelungen in Ziffer VII. dafür einzustehen hat.
  9. Die Preis- und Leistungsgefahr geht auch bei nicht eindeutiger Kennzeichnung der Ware und ohne dass es einer Anzeige von DEPO bedarf, mit Lieferung gemäß Ziffer III.-5. auf den Kunden über, unabhängig davon jedoch bereits mit Übergang des Eigentums an der Ware auf den Kunden. Die Verladung der Ware zählt zu den Pflichten des Kunden. Die Vereinbarung anderer Incoterms oder von Klauseln wie „Lieferung frei…“ oder ähnlicher Art hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge; im Übrigen verbleibt es bei den in diesen Internationalen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen. 10. DEPO schuldet nicht die Ausfuhrfreimachung der Ware. Dessen ungeachtet wird DEPO notwendige Ausfuhrgenehmigungen und die für die Ausfuhr der Ware erforderlichen Zollformalitätenbeantragen, nachdem der Kunde die für die Ausfuhr erforderlichen Daten in einer allein diesem Zweck gewidmeten schriftlichen Nachricht an DEPO mitgeteilt hat. Wenn die Ware ohne Verschulden von DEPO nicht zur Ausfuhr überlassen wird, ist DEPO berechtigt, ersatzlos ganz oder teilweise von dem Kaufvertrag zurückzutreten. Die Vereinbarung anderer Incoterms oder von Klauseln wie „Lieferung frei…“ oder ähnlicher Art hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge; im Übrigen verbleibt es bei den in diesen Internationalen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen.
  10. DEPO ist nicht verpflichtet, nicht ausdrücklich vereinbarte oder für die Aus-, Durch- oder Einfuhr erforderliche Dokumente, Zertifikate, Lizenzen odersonstige Gestattungen beizubringen oder die Sicherheitsfreigabe oder zollrechtliche Freimachung der Ware zu beschaffen. Die Vereinbarung anderer Incoterms oder von Klauseln wie „Lieferung frei…“ oder ähnlicher Art hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge; im Übrigen verbleibt es bei den in diesen Internationalen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen.
  11. DEPO ist in keinem Fall verpflichtet, die mit der Bereitstellung der Ware auf dem Markt außerhalb Deutschlands verbunden Pflichten zu erfüllen, außerhalb von Deutschland anfallende Abgaben zu tragen oder außerhalb von Deutschland geltende Maß- und Gewichtssysteme, Verpackungs-, Kennzeichnungs- oder Markierungsvorschriften, Registrierungs- oder Zertifizierungspflichten oder sonst für die Ware außerhalb von Deutschland beachtliche rechtliche Vorschriften zu beachten. Vorgeschriebene oder sonst gebotene Übersetzungen von Anleitungen, Sicherheitsinformationen, Leistungserklärungen oder sonstigen Unterlagen zu der Ware in eine andere als die deutsche Sprache wird der Kunde auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung betreiben.
  12. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Rechte und ohne, dass es einer vorherigen Anzeige an den Kunden bedarf, ist DEPO zur Aussetzung der Pflichten berechtigt, solange aus Sicht von DEPO die Besorgnis besteht, der Kunde werde seinen Pflichten ganz oder teilweise nicht vertragsgemäß nachkommen. Das Recht zur Aussetzung besteht insbesondere, wenn der Kunde seine DEPO oder Dritten gegenüber bestehenden Pflichten zur Zahlungsvorbereitung nur unzureichend erfüllt oder schleppend zahlt oder das von einem Kreditversicherer gesetzte Limit überschritten ist oder mit der anstehenden Lieferung überschritten wird. Anstelle der Aussetzung kann DEPO künftige, auch bereits bestätigte Lieferungen nach eigener Wahl von der Eröffnung eines durch eine deutsche Großbank bestätigten Akkreditivs oder der Leistung von Vorauskasse abhängig machen. DEPO ist nicht zur Fortsetzung der Erfüllung verpflichtet, wenn eine von dem Kunden zur Abwendung der Aussetzung geleistete Gewähr keine angemessene Sicherheit bietet oder nach einem anwendbaren Recht anfechtbar sein könnte.
  13. Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer III.-8. ist DEPO erst dann verpflichtet, dem Kunden mögliche Störungen der Leistungserbringung mitzuteilen, wenn der Eintritt der Störung für DEPO endgültig feststeht.

 

Pflichten des Kunden

  1. Ungeachtet weitergehender Pflichten zur Zahlungssicherung oder Zahlungsvorbereitung ist der Kunde verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis in der in der schriftlichen Auftragsbestätigung ausgewiesenen Währung ohne Abzug und spesen- und kostenfrei über eines der von DEPO bezeichneten Bankinstitute zu überweisen. Soweit ein Kaufpreis nicht vereinbart ist, gilt der zum vereinbarten Lieferzeitpunktübliche Kaufpreis von DEPO. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler von DEPO sind nicht berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen.
  2. Der zu zahlende Kaufpreis ist unabhängig davon, ob der Kunde die Leistungen von DEPO abgenommen hat, auf jeden Fall zu dem in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichneten Termin und – wenn ein solcher nicht bezeichnet ist – mit Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig. Die Fälligkeit tritt ohne jede weitere Voraussetzung und insbesondere unabhängig davon ein, ob der Kunde die Ware und/oder die Dokumente bereits übernommen und/oder Gelegenheit zu ihrer Untersuchung hatte. Eingeräumte Zahlungsziele entfallen und ausstehende Forderungen werden sofort zur Zahlung fällig, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird, wenn der Kunde ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen, die gegenüber DEPO oder gegenüber Dritten fällig sind, nicht nachkommt, wenn der Kunde nicht zutreffende Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit gemacht hat oder soweit die von einem Kreditversicherer für den Kunden zugesagte Deckung aus von DEPO nicht zu vertretenden Gründen reduziert wird.
  3. Der Kunde sichert zu, dass alle Voraussetzungen und Nachweise für die zollrechtliche und umsatzsteuerliche Behandlung der Lieferung und/oder Leistung nach den in Deutschland maßgeblichen Bestimmungen erfüllt werden. Soweit DEPO deutsche oder ausländische Zölle und/oder Umsatzsteuer zu entrichten hat, stellt der Kunde DEPO ungeachtet weitergehender Ansprüche von DEPO uneingeschränkt frei. Die Freistellung wird von dem Kunden unter Verzicht auf weitere Voraussetzungen oder sonstige Einwände, insbesondere unter Verzicht auf den Einwand der Verjährung zugesagt und schließt auch den Ersatz der DEPO entstehenden Aufwendungen ein.
  4. DEPO kann eingehende Zahlungen ungeachtet der Währung und ungeachtet gerichtlicher Zuständigkeiten nach freiem Ermessen auf die zur Zeit der Zahlung gegen den Kunden kraft eigenen oder abgetretenen Rechts bestehenden Ansprüche verrechnen.
  5. Gesetzliche Rechte des Kunden zur Aufrechnung gegen die Ansprüche von DEPO, zur Zurückhaltung der Zahlung oder der Abnahme der Ware, zur Aussetzung der ihm obliegenden Leistungen und zur Erhebung von Einreden oder Widerklagen werden ausgeschlossen, es sei denn, dass eine Gegenforderung des Kunden gegen DEPO auf dieselbe Währung lautet, aus eigenem Recht des Kunden begründet und entweder fällig und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist oder DEPO aus demselben Vertragsverhältnis entspringende und fällige Pflichten trotz schriftlicher Abmahnung wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten hat.
  6. Der Kunde ist verpflichtet, mit angemessenem zeitlichen Vorlauf DEPO die Daten zur Beantragung der Zollformalitäten nach Ziffer III.-10. mitzuteilen, die Ware zum Liefertermin ohne Inanspruchnahme zusätzlicher Fristen und an der nach Ziffer III.-5.maßgeblichen Lieferanschrift entweder selbst oder durch eine von ihm gegenüber DEPO benannte Person abzunehmen und alle ihm aufgrund des Vertrages, dieser Internationalen Verkaufsbedingungen, der Regeln der ICC für die Auslegung der Incoterms® 2010 und aufgrund gesetzlicher Bestimmungen obliegenden Pflichten zu erfüllen. Zur Verweigerung der Abnahme der Ware ist der Kunde nur berechtigt, wenn er den Vertrag in Übereinstimmung mit den Regelungen in Ziffer VI.-1. aufhebt. 7. Ungeachtet gesetzlicher Bestimmungen hat der Kunde die erneute Verwendung, stoffliche Verwertung oder sonst vorgeschriebene Entsorgung der von DEPO an den Kunden gelieferten Ware sowie der Verpackung auf eigene Kosten zu betreiben oder anderweitig sicherzustellen.

 

Vertragswidrige bzw. rechtsmangelhafte Ware

  1. Ohne Verzicht auf gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verantwortlichkeit des Verkäufers ist die Ware vertragswidrig, wenn der Kunde nachweist, dass die Ware unter Berücksichtigung der Regelungen in Ziffer III. zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges nach Verpackung, Menge, Qualität oder Art deutlich von den in der schriftlichen Auftragsbestätigung vereinbarten Anforderungen abweicht oder mangels vereinbarter Anforderungen nicht für den in Deutschland gewöhnlichen Gebrauch geeignet ist. Modell-, Konstruktions- oder Materialänderungen, die neueren technischen Erkenntnissen entsprechen, begründen keine Vertragswidrigkeit. Ungeachtet der Regelung in Satz 1 gilt die Ware als nicht vertragswidrig, soweit die am Sitz des Kunden geltenden rechtlichen Vorschriften dem gewöhnlichen Gebrauch der Ware nicht entgegenstehen. Die Lieferung gebrauchter Ware erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
  2. Soweit die schriftliche Auftragsbestätigung von DEPO nicht ausdrücklich eine gegenteilige Aussage trifft, ist DEPO insbesondere nicht dafür verantwortlich, dass die Ware für eine andere als die in Deutschland gewöhnliche Verwendung geeignet ist oder weitergehende Erwartungen des Kunden erfüllt, die Eigenschaften eines Musters oder einer Probe besitzt oder den rechtlichen Vorschriften außerhalb von Deutschland, etwa im Land des Kunden entspricht. DEPO haftet nicht für Vertragswidrigkeiten, die nach dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs eintreten. Soweit der Kunde ohne schriftliches Einverständnis von DEPO selbst oder durch Dritte Versuche zur Beseitigung von Vertragswidrigkeiten unternimmt, wird DEPO von der Pflicht zur Gewährleistung frei.
  3. Der Kunde ist gegenüber DEPO verpflichtet, jede einzelne Lieferung umfassend auf erkennbare sowie auf typische Vertragswidrigkeiten und im Übrigen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.
  4. Ohne Verzicht auf gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verantwortlichkeit des Verkäufers ist die Ware rechtsmangelhaft, wenn der Kunde nachweist, dass die Ware zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges nicht frei von durchsetzbaren Rechten oder Ansprüchen Dritter ist. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Erfordernisse begründen auf gewerblichem oder anderem geistigen Eigentum beruhende Rechte oder Ansprüche Dritter einen Rechtsmangel nur, soweit die Rechte in Deutschland registriert, veröffentlicht und bestandskräftig sind und den gewöhnlichen Gebrauch der Ware in Deutschland ausschließen. Ungeachtet der Regelung in Satz 1 gilt die Ware als nicht rechtsmangelhaft, soweit die am Sitz des Kunden geltenden rechtlichen Vorschriften dem gewöhnlichen Gebrauch der Ware nicht entgegenstehen.
  5. Ohne Verzicht auf die gesetzlichen Pflichten des Kunden zur Anzeige innerhalb angemessener Frist, ist der Kunde gegenüber DEPO verpflichtet, Vertragswidrigkeiten sowie Rechtsmängel spätestens innerhalb von einem (1) Jahr nach Abnahme der Ware gemäß Ziffer IV.-6. anzuzeigen. Die Anzeige ist schriftlich und unmittelbar an DEPO zu richten und so präzise abzufassen, dass DEPO ohne weitere Nachfrage bei dem Kunden Abhilfemaßnahmen einleiten und Rückgriffsansprüche gegenüber Vorlieferanten sichern kann, und hat im Übrigen den gesetzlichen Vorschriften zu entsprechen. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler von DEPO sind nicht berechtigt, außerhalb der Geschäftsräume von DEPO Anzeigen entgegenzunehmen oder Erklärungen zur Gewährleistung abzugeben.
  6. Nach ordnungsgemäßer Anzeige gem. Ziffer V.-5.kann der Kunde die in diesen Internationalen Verkaufsbedingungen vorgesehenen Rechtsbehelfe geltend machen. Weitergehende Ansprüche oder Ansprüche nicht-vertraglicher Art stehen ihm nicht zu. Im Falle nicht ordnungsgemäßer Anzeige kann der Kunde Rechtsbehelfe nur geltend machen, soweit DEPO die Vertragswidrigkeit oder den Rechtsmangel arglistig verschwiegen hat. Einlassungen von DEPO zu Vertragswidrigkeiten bzw. Rechtsmängeln dienen lediglich der sachlichen Aufklärung, bedeuten jedoch insbesondere nicht einen Verzicht auf das Erfordernis der ordnungsgemäßen Anzeige.
  7. Dem Kunden stehen keine Rechtsbehelfe wegen Lieferung vertragswidriger und/oder rechtsmangelhafter Ware zu, soweit er gegenüber Dritten für Beschaffenheiten oder Verwendungseignungen der Ware einzustehen hat, die nicht Gegenstand der mit DEPO getroffenen Vereinbarungen sind, oder der Anspruch des Kunden auf ausländisches, nicht in Deutschland geltendes Recht gestützt wird.
  8. Soweit dem Kunden nach den Bestimmungen dieser Internationalen Verkaufsbedingungen Rechtsbehelfe wegen Lieferung vertragswidriger und/oder rechtsmangelhafter Ware zustehen, ist er berechtigt, nach Maßgabe der Bestimmungen des UN-Kaufrechts von DEPO Ersatzlieferung oder Nachbesserung zu verlangen oder den Kaufpreis herabzusetzen. Ersatzlieferung oder Nachbesserung führt nicht zu neu anlaufenden Verjährungsfristen. Die Herabsetzung des Kaufpreises ist der Höhe nach auf den von dem Kunden erlittenen Schaden begrenzt. Weitergehende Ansprüche auf Erfüllung stehen dem Kunden nicht zu. DEPO ist ungeachtet der Rechtsbehelfe des Kunden stets berechtigt, vertragswidrige Ware nach der Regelung in Ziffer III.-8. nachzubessern oder Ersatz zu liefern oder Rechtsbehelfe des Kunden durch Erteilung einer Gutschrift in angemessener Höhe abzuwenden.

 

Vertragsaufhebung

  1. Der Kunde ist zur Aufhebung des Vertrages berechtigt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Vertragsaufhebung erfüllt sind, er DEPO die Vertragsaufhebung schriftlich angedroht hat und eine schriftlich gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist. Wenn der Kunde Ersatzlieferung, Nachbesserung oder sonst Erfüllung geltend macht, ist er über eine angemessene Zeit an den Rechtsbehelf gebunden, ohne den Vertrag aufheben zu können. Der Kunde hat die Aufhebung des Vertrages im Übrigen innerhalb angemessener Frist, schriftlich und unmittelbar an DEPO zu erklären.
  2. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Rechte kann DEPO den Vertrag ganz oder teilweise aufheben, wenn der Kunde der Geltung dieser Internationalen Verkaufsbedingungen widerspricht, wenn die schriftliche Auftragsbestätigung von DEPO aus nicht von DEPO zu vertretenden Gründen später als vierzehn (14) Kalendertage nach ihrem Ausstellungsdatum bei dem Kunden eingeht, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird, wenn DEPO unverschuldet selbst nicht richtig oder rechtzeitig beliefert wird oder wenn DEPO die Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtungen aus sonstigen Gründen nicht mehr mit Mitteln möglich ist, die unter Berücksichtigung der eigenen und der bei Vertragsabschluss erkennbaren berechtigten Belange des Kunden sowie insbesondere der vereinbarten Gegenleistung zumutbar sind. Gleichermaßen kann DEPO den Vertrag nach vorheriger Abmahnung aufheben, wenn der Kunde die zur Beantragung der Zollformalitäten erforderlichen Daten nicht rechtzeitig an DEPO mitteilt, ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen, die gegenüber DEPO oder gegenüber Dritten fällig sind, nicht nachkommt, nicht zutreffende Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit macht oder soweit die von einem Kreditversicherer zugesagte Deckung aus von DEPO nicht zu vertretenden Gründen reduziert wird.

 

Schadensersatz

  1. DEPO ist wegen der Verletzung von Pflichten, die aus dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag, den mit dem Kunden geführten Vertragsverhandlungen und/oder der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden resultieren, ohne Verzicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu Schadensersatzleistungen verpflichtet:
  2. a) Der Kunde ist in erster Linie zur Wahrnehmung anderer Rechtsbehelfe verpflichtet und kann Schadensersatz nur wegen verbleibender Defizite, in keinem Fall jedoch anstelle anderer Rechtsbehelfe verlangen.
  3. b) DEPO haftet nicht für das Verhalten von Zulieferanten, Subunternehmern, Frachtführern oder Spediteuren oder für von dem Kunden mit verursachte Schäden. Auch haftet DEPO nicht für Störungen, die infolge von Natur- oder politischen Ereignissen, hoheitlichen Maßnahmen, Arbeitskämpfen, Sabotagen, Unglücksfällen, Terrorismus, biologischen, physikalischen oder chemischen Abläufen oder vergleichbaren Umständen eintreten und von DEPO nicht mit angemessenen Mitteln beherrscht werden können. Im Übrigen haftet DEPO nur, soweit der Kunde nachweist, dass die Organe oder das Personal von DEPO schuldhaft dem Kunden gegenüber obliegende vertragliche Pflichten verletzt haben.
  4. c) Im Falle der Haftung ersetzt DEPO im Rahmen der Grenzen nach Buchst.
  5. d) Schäden des Kunden in dem Umfang, wie der Kunde nachweist, dass ihm ein nicht anders abwendbarer Schaden entstanden ist und dieser Schaden durch die Verletzung einer DEPO dem Kunden gegenüber obliegenden Pflicht verursacht wurde und im Hinblick auf Schadenseintritt und Schadenshöhe für DEPO bei Vertragsabschluss als Folge der Pflichtverletzung voraussehbar war. Zudem ist der Kunde zur Schadensminderung verpflichtet, sobald eine Vertragsverletzung erkannt oder erkennbar wird. d) DEPO haftet nicht für entgangenen Gewinn und ideelle Beeinträchtigungen. Wenn DEPO verpflichtet ist, gelieferte Anlagen in Betrieb zu nehmen, haftet DEPO auch nicht für Schäden, die an für die Inbetriebnahme von dem Kunden zur Verfügung gestellten Produkten entstehen. Im Übrigen ist die Höhe des Schadensersatzes wegen verspäteter oder ausbleibender Lieferung für jede volle Verspätungs-Woche auf 0,5%, maximal auf 5% und im Falle von Rechtsbehelfen wegen Lieferung vertragswidriger und/oder rechtsmangelhafter Ware auf 200% des Wertes des nicht vertragsgemäßen Leistungsteils begrenzt. Dieser Absatz gilt nicht bei Personenschäden, bei arglistigem Verschweigen der Vertragswidrigkeit oder des Rechtsmangels der Ware sowie bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldeten anderen Vertragsverletzungen.
  6. e) DEPO ist wegen der Verletzung der dem Kunden gegenüber obliegenden vertraglichen, vorvertraglichen und/oder Pflichten aus der Geschäftsbeziehung ausschließlich nach den Bestimmungen dieser Internationalen Verkaufsbedingungen zu Schadensersatzleistungen verpflichtet. Jeder Rückgriff auf konkurrierende Anspruchsgrundlagen, insbesondere auch nichtvertraglicher Art ist ausgeschlossen. Gleichermaßen ist ausgeschlossen, die Organe, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen von DEPO persönlich wegen der Verletzung DEPO obliegender vertraglicher Pflichten in Anspruch zu nehmen.
  7. f) Soweit der Anspruch nicht vorher verjährt ist, gilt für die Erhebung von Klagen des Kunden auf Schadensersatz eine Ausschlussfrist von sechs (6) Monaten, die mit Ablehnung der Schadensersatzleistung durch DEPO beginnt.
  8. Ungeachtet weitergehender gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche ist der Kunde gegenüber DEPO zu folgenden Schadensersatzleistungen verpflichtet:
  9. a) Im Falle nicht rechtzeitigen Zahlungseingangs erstattet der Kunde die im In- und Ausland anfallenden, üblichen Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsverfolgung sowie ohne Nachweis Zinsen in Höhe des für ungesicherte kurzfristige Kredite in der vereinbarten Währung in Harsewinkel/Deutschland maßgeblichen Zinssatzes, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank. b) Bei deutlich verspäteter oder ausbleibender Abnahme der Ware durch den Kunden ist DEPO berechtigt, ohne Nachweis Schadensersatz pauschal in Höhe von 15% des jeweiligen Lieferwertes zu verlangen.
  10. Der Kunde ist verpflichtet, in den geschäftlichen Beziehungen mit seinen Abnehmern seine Schadensersatzhaftung dem Grunde und der Höhe nach im Rahmen des rechtlich Möglichen sowie des in der Branche Üblichen zu beschränken.

 

Sonstige Regelungen

  1. Gelieferte Ware bleibt bis zum Ausgleich aller gegen den Kunden bestehenden Forderungen im Eigentum von DEPO. Die Regelung der Preis- und Leistungsgefahr in Ziffer III.-9. wird durch den Eigentumsvorbehalt nicht verändert.
  2. Der Kunde wird DEPO unaufgefordert schriftlich informieren, wenn DEPO aufgrund von im Land des Kunden oder im Land der Verwendung der Ware geltenden Vorschriften besondere Melde-, Registrierungs- oder Informationspflichten oder besondere Vorankündigungs- oder sonstige Marktzugangserfordernisse zu beachten oder Belegvorhaltungspflichten zu erfüllen hat. Der Kunde wird zudem die gelieferte Ware weiter im Markt beobachten und DEPO unverzüglich schriftlich informieren, wenn eine Besorgnis besteht, dass durch die Ware Gefahren für Dritte entstehen könnten.
  3. Ohne Verzicht von DEPO auf weitergehende Ansprüche stellt der Kunde DEPO uneingeschränkt von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund von Produkthaftpflicht- oder ähnlicher Bestimmungen gegen DEPO erhoben werden, soweit die Haftung auf Umstände gestützt wird, die – wie z. B. die Darbietung des Produktes – durch den Kunden oder sonstige Dritte ohne ausdrückliche und schriftliche Zustimmung von DEPO gesetzt wurden. Die Freistellung schließt insbesondere auch den Ersatz der DEPO entstehenden Aufwendungen ein und wird von dem Kunden unter Verzicht auf weitere Voraussetzungen oder sonstige Einwände, insbesondere unter Verzicht auf die Einhaltung von Überwachungs- und Rückrufpflichten sowie unter Verzicht auf den Einwand der Verjährung zugesagt.
  4. An von DEPO in körperlicher oder elektronischer Form zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen sowie an Software behält sich DEPO alle Eigentums-, Urheber-, sonstigen gewerblichen Schutzrechte sowie Rechte aus Know-how vor.
  5. Sämtliche Mitteilungen, Erklärungen, Anzeigen usw. sind ausschließlich in deutscher oder in englischer Sprache abzufassen. Mitteilungen mittels Telefax oder E-Mail genügen der Schriftform.
  6. Der Kunde hat das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung der mit der Ware gelieferten Software. Die Nutzung der Software ohne Zusammenhang mit der gelieferten Ware sowie die Weitergabe der Software an Dritte sind nicht gestattet.
  7. Der Betrieb der von DEPO gelieferten Maschinen ist ausschließlich mit den Steuerungssystemen von DEPO und den von DEPO vorgegebenen Hard- und Softwarekomponenten zulässig. Für die Folgen kundenseitiger Eingriffe in das Steuerungssystem oder die sicherheitstechnischen Einrichtungen übernimmt DEPO keinerlei Verantwortung.

 

Allgemeine Vertragsgrundlagen

  1. Der Lieferort ergibt sich aus der Regelung in III.-5. dieser Internationalen Verkaufsbedingungen und gilt auch für Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen gelieferter Ware. Zahlungs- und Erfüllungsort für alle sonstigen Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen von DEPO mit dem Kunden ist Harsewinkel/Deutschland. Diese Regelungen gelten auch, wenn DEPO die Kosten des Zahlungsverkehrs übernimmt, für den Kunden Leistungen an einem anderen Ort ausführt oder Zahlung gegen Übergabe von Waren oder Dokumenten zu leisten ist oder erbrachte Leistungen rückabzuwickeln sind. DEPO ist berechtigt, Zahlung auch am Sitz des Kunden zu verlangen. Die Vereinbarung anderer Incoterms oder von Klauseln wie „Lieferung frei…“ oder ähnlicher Art hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge; im Übrigen verbleibt es bei den in diesen Internationalen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen. 2. Für die Rechtsbeziehungen mit dem Kunden gilt das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht / CISG) in der englisch-sprachigen Fassung. Das UN-Kaufrecht gilt über seinen Anwendungsbereich hinaus und ungeachtet vertragsstaatlicher Vorbehalte für alle Verträge, die nach den Regelungen in Ziffer I. diesen Internationalen Verkaufsbedingungen unterliegen. Bei Verwendung von Handelsklauseln gelten im Zweifel die Incoterms® 2010 der Internationalen Handelskammer unter Berücksichtigung der in diesen Internationalen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen.
  2. Für das Zustandekommen der Verträge einschließlich der Absprachen zu gerichtlichen und schiedsgerichtlichen Zuständigkeiten sowie für die vertraglichen Rechte und Pflichten der Parteien unter Einschluss auch der Haftung für den durch die Ware verursachten Tod oder die Körperverletzung einer Person sowie wegen Verletzung vorvertraglicher und sonstiger Nebenpflichten sowie für die Auslegung gilt ausschließlich das UN-Kaufrecht in Verbindung mit diesen Internationalen Verkaufsbedingungen. Vorbehaltlich anderer Regelungen in diesen Internationalen Verkaufsbedingungen bestimmen sich die Rechtsbeziehungen der Parteien im Übrigen nach dem Schweizer Obligationenrecht.
  3. Alle – vertraglichen und außervertraglichen wie auch insolvenzrechtlichen – Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen, für die die Geltung dieser Internationalen Verkaufsbedingungen vorgesehen ist, einschließlich deren Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung, sowie andere Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden werden durch ein Schiedsverfahren nach der zur Zeit der Einreichung der Einleitungsanzeige geltenden Version der Internationalen Schiedsordnung der Schweizerischen Handelskammern (Swiss Rules of International Arbitration) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, von denen ein Schiedsrichter von dem Kläger, ein Schiedsrichter von dem Beklagten und der Vorsitzende des Schiedsgerichts von den beiden benannten Schiedsrichtern bezeichnet wird, und bei Streitigkeiten mit einem Streitwert unter € 100.000 aus einem nach der Internationalen Schiedsordnung der Schweizerischen Handelskammern benannten Schiedsrichter. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Zürich/Schweiz, die Sprache kann deutsch und/oder englisch sein. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts schließt insbesondere auch jede gesetzliche Zuständigkeit aus, die wegen eines persönlichen oder sachlichen Zusammenhanges vorgesehen ist. Wenn diese Schiedsabrede unwirksam ist oder unwirksam werden sollte, wird zur Entscheidung der Streitigkeiten stattdessen die örtlich und international ausschließliche Zuständigkeit der für Harsewinkel/Deutschland zuständigen Gerichte vereinbart. DEPO ist jedoch berechtigt, anstelle einer Klage zum Schiedsgericht und unabhängig von der Unwirksamkeit der Schiedsabrede auch Klage zu dem für Harsewinkel/Deutschland zuständigen staatlichen Gericht, dem staatlichen Gericht am Geschäftssitz des Kunden oder anderen aufgrund in- oder ausländischen Rechts zuständigen staatlichen Gerichten zu erheben.
  4. Sollten Bestimmungen dieser Internationalen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die Regelungen im Übrigen wirksam. Die Parteien sind gehalten, die unwirksame Regelung durch eine rechtsgültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.

 

 

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